Mieterverein Erfurt e.V.

Satzung

 § 1 

Name und Sitz des Vereins 

1. Der Verein führt den Namen „Deutscher Mieterbund – Mieterverein Erfurt e.V.“. Er ist Mitglied des Deutschen Mieterbundes – Landesverband Thüringen. 

2. Er wird auf Grund dieser Satzung verwaltet und ist in das Vereinsregister beim Kreisgericht in Erfurt eingetragen. 

3. Als Vereinsjahr gilt das Kalenderjahr. 

4. Parteipolitische und konfessionelle Bindungen darf der Verein nicht eingehen. 

5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953. 

§ 2 

Zweck 

Der Verein will 

1. Die Interessen aller Mieter gegenüber der Öffentlichkeit und den Gesetzgebungsorganen wahrnehmen, den Mitgliedern bei Erwerb und Anmietung von Räumlichkeiten behilflich sein und Missstände in Miet- und Wohnungsangelegenheiten besei-tigen helfen. 

2. Auf Ordnung in Mietverhältnissen und auf Verbesserung der Wohnverhältnisse einwirken, den gemeinnützigen Wohnungsbau fördern, den Mietwucher bekämpfen und für das eigene Heim als ideale Wohnform eintreten. 

3. Die Einführung sozialer Mietverträge, Schaffung eines sozialen Miet- und Wohnrechtes sowie Ausbau der Wohnungsaufsicht und Wohnungspflege. 

§ 3 

Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes 

Der Verein sucht diesen Zweck zu erreichen durch: 

1. Unterrichtung der Mieterschaft in öffentlichen Veranstaltungen und Mitgliederversammlungen. 

2. Erteilung von Rat und Auskunft an Mitglieder in allen Miet- und Raumnutzungsangelegenheiten und Vertretung der Mitglieder im Rahmen der prozessrechtlichen Vorschriften vor Gerichten. 

3. Anfertigung von Schriftsätzen der Mitglieder an Behörden und Führung von Verhandlungen für Mitglieder in den in § 2 bezeichneten Angelegenheiten mit Behörden und Gegenparteien. 

4. Rat und Auskunft werden nach Voranmeldung und Terminvereinbarung kostenlos erteilt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beratung innerhalb einer bestimmten Frist. Für eine weitergehende Tätigkeit erstattet das Mitglied dem Verein die entstandenen Unkosten. Der Vorstand ist berechtigt, anstelle der entstandenen Unkosten Pauschalbeträge festzusetzen. 

5. Die Anfertigung von Schriftsätzen sowie die Vertretung vor Gericht und die Führung von Verhandlungen vor Behörden erfolgt nach den organisatorischen und personellen Möglichkeiten des Vereins. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Vertretung bzw. Verhandlungsführung durch den Verein. 

§ 4 

Mitgliedschaft 

1. Jeder Mieter oder Untermieter in Stadt und Kreis Erfurt und in den angrenzenden Kreisen sowie jede andere natürliche Person, die die Ziele des Vereins und die Grundsätze der Satzung anerkennt, kann Mitglied werden. Die Rechte gemäß § 3 der Satzung können nur von Mietern und von Eigentümern selbstgenutzter Wohneinheiten in Anspruch genommen werden. 

1a. Neben der ordentlichen Mitgliedschaft kann eine Sondermitgliedschaft begründet werden, für die andere Beiträge, eingeschränkte Leistungen des Vereins und eine befristete Dauer der Mitgliedschaft gelten. Der Vorstand kann durch Beschluss allgemeine Regelungen über die Aufnahme, Voraussetzung und Dauer einer Sondermitgliedschaft und über eingeschränkte Rechte und Pflichten der Sondermitglieder sowie Regelungen zum Übertritt in die ordentliche Mitgliedschaft festlegen. Die Sondermitgliedschaft erlischt nach Ablauf der Befristung oder durch den Beginn einer ordentlichen oder fördernden Mit-gliedschaft. 

2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig. Die Mitgliedschaft beginnt rückwirkend zum Beginn des jeweils laufenden Monats des Eintrittsdatums. 

3. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Kündigung der Mitgliedschaft muss spätestens bis zum 30. Juni schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Austritt ist erstmals zum Ende des Ka-lenderjahres, welches auf das Jahr des Eintritts folgt, möglich. 

Eine außerordentliche Kündigung der Mitgliedschaft kann nicht darauf gestützt werden, 

- dass bis zur Beratung eine Wartefrist in Kauf genommen werden musste, 

- dass das Mitglied während des Bestehens der Mitgliedschaft seine Mietereigenschaft verliert. 

4. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es gegen die allgemeinen Mieterinteressen oder gegen die Satzung verstößt. 

5. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Im Beschwerdefalle Vorstand und Mieterausschuss gemeinsam. 

6. Die Beschwerde gegen den Ausschluss eines Mitgliedes muss innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Ausschlussbeschlusses durch einen eingeschriebenen Brief an den Vorstand erfolgen. 

7. Während der Dauer des Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes. 

8. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod eines Mitgliedes, sofern nicht eine im bisherigen Hausstand mitlebende Person die Mitgliedschaft fortsetzen will. 

§ 5 

Vereinsbeiträge und Vermögensführung 

1. Beim Eintritt wird eine Aufnahmegebühr erhoben. Gleichzeitig ist ein Jahresbeitrag im Voraus für das erste Mitgliedsjahr zu entrichten. 

2. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des jährlich bis zum 31.01. zu entrichtenden Mitgliedsbeitrages werden durch den Beschluss des Vorstandes und des Mieterausschusses festgesetzt. Über Ausnahmeregelungen entscheidet der geschäftsfüh-rende Vorstand. 

3. Eine Rückerstattung bezahlter Mitgliedsbeiträge erfolgt nicht. 

4. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnan-teile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ehrenamtlich tätige Mitglieder können Ersatz ihrer Aufwendungen erhalten. 

5. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 6 

Verwaltung des Vereins 

1. Der Vorstand 

a) Die Leistung des Vereins liegt in Händen des von der Hauptversammlung auf 2 Jahre gewählten Vorstandes. Dieser besteht aus mindestens 9 Personen, nämlich dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und mindestens 5 Beisitzern. 

b) Hauptamtliche Mitarbeiter sind bei Vorstandssitzungen rede- und antragsberechtigt. 

Bei Bedarf kann der Vorstand weiteren Mitgliedern Rede- und Antragsrecht einräumen. 

c) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schatzmeister und der Schriftführer bilden den geschäftsführenden Vorstand. Im Verhinderungsfalle werden vertreten: der Vorsitzende durch den Stellvertreter, der Stellvertreter durch den Schatzmeister und der Schatzmeister durch den Schriftführer. 

d) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten, jeder für sich allein, den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben, jeder für sich allein die Stellung des gesetzlichen Vertreters. 

e) Dem Verein gegenüber ist der geschäftsführende Vorstand v Geändert in der Jahreshauptversammlung am 21. April 1999erpflichtet, sich an die Beschlüsse des gesamten Vorstandes zu halten. Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, im Bedarfs-falle dem gesetzlichen Vertreter des Vereins Befreiung von § 181 BGB zu erteilen, der gewählte Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist. 

f) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 seiner Mitglieder anwesend sind, jeweils vorausgesetzt, dass die Ladungen ordnungsge-mäß abgesetzt wurden. 

2. Mieterausschuss 

Der Mieterausschuss besteht aus bis zu 9 Personen und hat die Stellung eines Beirates, der von der Hauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt wird. Die Hauptversammlung beschließt vor der Wahl wie viele Personen in den Mieteraus-schuss zu wählen sind. Er ist bei wichtigen Anlässen zu berufen, insbesondere bei Änderungen der Satzung und Aufstellung des Haushaltsplanes. Der Mieterausschuss muss einberufen werden, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder es beantragt. 

3. Kassenprüfer 

a) Die Jahreshauptversammlung wählt 2 Kassenprüfer und einen stellvertretenden Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren. 

b) Als Mitglied des Vorstandes oder des Mieterausschusses können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. 

4. Ehrenvorsitz 

Die Mitgliederversammlung kann einen oder mehrere Ehrenvorsitzende wählen. 

Diese können an den Vorstandssitzungen beratend teilnehmen. 

§ 7 

Versammlungen und Wahlen 

1. Die Jahreshauptversammlung findet möglichst im 1. Kalendervierteljahr statt. Die Einladung ergeht mindestens 14 Tage vorher in der Mieterzeitung des DMB. Anträge der Mitglieder müssen schriftlich erfolgen und müssen mindestens 7 Tage vor der Versammlung in Händen des Vorstandes sein. 

2. Die gesetzlichen Vertreter des Vereins sind jedoch berechtigt, in der Hauptversammlung jederzeit Anträge zu stellen. 

3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst und im Protokoll niedergelegt, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet wird. 

4. Alle Wahlen erfolgen aufgrund von Vorschlägen, die vom Vorstand, Beirat oder von in der Vollversammlung anwesenden Mitgliedern unterbreitet werden. 

5. Die Wahlart wird von der Versammlung bestimmt. 

§ 8 

Änderung der Satzung 

1. Eine Änderung der Satzung kann nur in einer Hauptversammlung mit zwei Dritteln Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. 

2. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass Änderungen der Satzung vorgeschlagen und die Änderungsvorschläge auf der Geschäftsstelle offengelegt sind. 

§ 9 

Auflösung des Vereins 

1. Über die Auflösung des Vereins beschließt eine Hauptversammlung mit zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. 

2. Die Einladung zu dieser Versammlung erfolgt gemäß § 7 dieser Satzung. 

3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Erfurt. Es muss im Sinne der Bestrebungen des Vereins verwen-det werden. 

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 05. September 1990.
Geändert in der Jahreshauptversammlung am 05. Juni 1991
Geändert in der Jahreshauptversammlung am 21. April 1999
Geändert in der Jahreshauptversammlung am 25. April 1992
Geändert in der Jahreshauptversammlung am 15. Juni 1993
Geändert in der Jahreshauptversammlung am 08. Mai 1996
Geändert in der Jahreshauptversammlung am 07. Mai 1997
Geändert in der Jahreshauptversammlung am 29. April 1998
Geändert in der Jahreshauptversammlung am 25. April 2007